Artikel 4
Die Zone für den Güterverkehr umfaßt
- 1. die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar:
- a) die im Artikel 3 Punkt 1 angeführten Räume und Anlagen;
- b) den Bereich der Gleise 9, 10, 11 und 12, die üblicherweise für den Eingangsgüterverkehr nach Italien benützt werden, und die Gleise 3 und 4, die üblicherweise für den Ausgangsgüterverkehr aus Italien benützt werden, sowie alle Verbindungswege;
- c) die Verladerampe und einen Magazinraum, die auf dem an das Stumpfgleis, Kopfsignal Nr. 52, angrenzenden Gelände liegen, sowie alle Verbindungswege;
- d) die für die Aufbewahrung von Sammelgütern bestimmten Magazinräume, die sich in dem auf dem Bahnsteig zwischen den Gleisen 6 und 7 gelegenen Amtsgebäude befinden, sowie alle Verbindungswege;
- 2. die von den österreichischen Bediensteten allein benützten, im Artikel 3 Punkt 2 angeführten Räume sowie das Stumpfgleis Nr. 6 B von der Weiche 10 bis zum Prellbock.
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