Abs. 3 ist ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 64a Abs. 33 iVm BGBl. II Nr. 340/2023).
zum Staatsbürgerschaftsnachweis siehe auch § 61
§ 44.
(1) Bestätigungen, dass eine bestimmte Person die Staatsbürgerschaft besitzt (Staatsbürgerschaftsnachweise), sowie staatsbürgerschaftsrechtliche Bestätigungen sind Auszüge aus dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister – ZSR (§ 56a).
(2) Auf Antrag ist ein Staatsbürgerschaftsnachweis mit bestimmten förmlichen Gestaltungsmerkmalen auszustellen, dessen Erscheinungsbild durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen ist.
(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann ein Staatsbürgerschaftsnachweis auch im Datenfernverkehr aus dem ZSR nach § 56a Abs. 1 unter Verwendung der Funktion des Elektronischen Identitätsnachweises (E‑ID) gemäß §§ 4 ff des E‑Government-Gesetzes (E‑GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, beantragt und ausgestellt werden.
(4) Staatsbürgerschaftsnachweise sind mit der Amtssignatur des Betreibers des ZSR zu versehen.
zum Staatsbürgerschaftsnachweis siehe auch § 61
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024
Gesetzesnummer
10005579
Dokumentnummer
NOR40235972
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