§ 43.
(1) Außer den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen ist eine Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auszustellen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Ausstellung der Bestätigung glaubhaft macht.(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 34)
(2) Eine Bestätigung kann von Amts wegen ausgestellt werden, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht.(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 34)
(3) Eine Bestätigung darf nicht ausgestellt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, ob sie der Sach- und Rechtslage entspricht.(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 34)
Schlagworte
Sachlage
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Gesetzesnummer
10005579
Dokumentnummer
NOR12061391
alte Dokumentnummer
N4198512288R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)