§ 4
(1) Die laufenden Auswertungen durch das Österreichische Statistische Zentralamt erfolgen hinsichtlich der regionalen Verflechtungen der Güterströme im Inland nur bis zur Ebene der Länder.
(2) Wenn darüber hinaus für konkrete Untersuchungen oder Maßnahmen, insbesondere verkehrspolitischer Art, Verflechtungsdaten bis zur Ebene der Bezirksverwaltungsbehörden benötigt werden, so kann jeder Bundesminister und jeder Landeshauptmann die Durchführung der hierfür erforderlichen Sonderauswertungen unter Wahrung des § 10 Bundesstatistikgesetz 1965 im Statistischen Zentralamt veranlassen. Der eine solche Sonderauswertung veranlassende Bundesminister oder Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, daß durch die Verwendung der Sonderauswertung keine Rückschlüsse auf konkrete Geschäftsbeziehungen ermöglicht werden.
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