§ 3
Zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei statistischen Erhebungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind verpflichtet:
- 1. die in- und ausländischen gewerbsmäßige Beförderung von Gütern oder Beförderung von Gütern im Werkverkehr betreibenden Unternehmer;
- 2. die in- und ausländischen Personenbeförderungsunternehmer oder die Personenwerkverkehr betreibenden Unternehmer;
- 3. die Lenker in- und ausländischer der Güter- und Personenbeförderung dienenden Kraftfahrzeuge;
- 4. der Bund, die Länder und die Gemeinden hinsichtlich der Erhebungen über Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen sowie die Erhalter von Privatstraßen.
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