vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 PStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Zu § 38

Zu § 38

§ 17.

(1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat die Geburt mitzuteilen:

  1. 1. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
  2. 2. dem Jugendwohlfahrtsträger;
  3. 3. der Bundesanstalt “Statistik Österreich",
  4. 4. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat die Eheschließung mitzuteilen:

  1. 1. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der Ehegatten führt;
  2. 2. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach § 54 Abs. 5 PStG erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;
  3. 3. der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
  4. 3a. der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;
  5. 4. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
  6. 5. der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion, wenn sich der Familienname des Mannes geändert hat;
  7. 6. dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist und sich sein Familienname geändert hat;
  8. 7. der Bundesanstalt “Statistik Österreich";
  9. 8. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

(2a) Die Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch führt, hat die Begründung der eingetragenen Partnerschaft mitzuteilen:

  1. 1. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der eingetragenen Partner führt;
  2. 2. der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;
  3. 3. der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
  4. 4. der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronisch lesbarer Form;
  5. 5. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

(3) Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat den Tod mitzuteilen:

  1. 1. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Verstorbenen führt;
  2. 2. der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der zur Zeit des Todes bestehenden Ehe führt;
  3. 2a. der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der zur Zeit des Todes bestehenden eingetragenen Partnerschaft führt;
  4. 3. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war;
  5. 4. der Meldebehörde des letzten Wohnortes;
  6. 5. dem Verlassenschaftsgericht;
  7. 6. dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Verstorbene minderjährig war;
  8. 7. dem Militärkommando, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
  9. 8. der Bundesanstalt “Statistik Österreich";
  10. 9. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  11. 10. dem örtlichen Führerscheinregister des Hauptwohnsitzes, wenn eine Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Totgeburten sind von der in Abs. 3 genannten Personenstandsbehörde der Bundesanstalt “Statistik Österreich" mitzuteilen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)