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§ 54 PStG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Geburtsurkunde

§ 54

(1) Die Geburtsurkunde hat zu enthalten:

  1. 1. die Namen des Kindes;
  2. 2. das Geschlecht des Kindes;
  3. 3. den Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;
  4. 4. die Namen der Eltern;
  5. 5. das Datum der Ausstellung;
  6. 6. die Namen des Standesbeamten.

(2) Auf Antrag ist eine Geburtsurkunde auszustellen, die nur die Angaben nach § 54 Abs. 1 Z 1 bis 3 enthält.

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