Artikel 13
Dieses übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der fünften Notifikation in Kraft; es wird von diesem Zeitpunkt an für die fünf Staaten wirksam, die diese Förmlichkeit erfüllt haben.
Für jeden Vertragsstaat, der die in Artikel 12 vorgesehene Förmlichkeit später erfüllt wird dieses übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Notifikation wirksam.
Nach dem Inkrafttreten dieses übereinkommens übermittelt die Verwahrregierung seinen Wortlaut dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen.
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