vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1982

Artikel 13

(1) Die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen auf Grund eines Antrages nach dem Artikel 10 Absatz 1 ist von Gebühren und Abgaben befreit.

(2) Für den amtlichen Gebrauch eines im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Ehefähigkeitszeugnisses im Gebiet der Republik Österreich sind jedoch die Abgaben zu entrichten, die im Fall der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses in diesem Vertragsstaat zu erheben wären.

(3) Die durch den Schriftverkehr zwischen den Standesbeamten auf Grund der Artikel 10 und 11 anfallenden Auslagen sind vom Antragsteller nicht zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

10005513

Dokumentnummer

NOR12060774

alte Dokumentnummer

N4198234108L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)