Artikel 11
(1) Der Standesbeamte des Heimatstaates hat das Ehefähigkeitszeugnis dem Standesbeamten des Eheschließungsstaates zu übersenden. Die übermittelten Urkunden sind gleichzeitig zurückzusenden; den Antrag hat der Standesbeamte zurückzubehalten.
(2) Bestehen Bedenken gegen die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses, so hat sie der Standesbeamte des Heimatstaates dem Standesbeamten des Eheschließungsstaates zur Unterrichtung des Verlobten, der den Antrag gestellt hat, mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018
Gesetzesnummer
10005513
Dokumentnummer
NOR12060772
alte Dokumentnummer
N4198234106L
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