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Artikel 11 Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1982

Artikel 11

(1) Der Standesbeamte des Heimatstaates hat das Ehefähigkeitszeugnis dem Standesbeamten des Eheschließungsstaates zu übersenden. Die übermittelten Urkunden sind gleichzeitig zurückzusenden; den Antrag hat der Standesbeamte zurückzubehalten.

(2) Bestehen Bedenken gegen die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses, so hat sie der Standesbeamte des Heimatstaates dem Standesbeamten des Eheschließungsstaates zur Unterrichtung des Verlobten, der den Antrag gestellt hat, mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

10005513

Dokumentnummer

NOR12060772

alte Dokumentnummer

N4198234106L

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