III. ABSCHNITT
Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen
Artikel 10
(1) Will ein Angehöriger des einen Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat heiraten, so kann er den Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses auch beim Standesbeamten des Eheschließungsstaates stellen. Dieser Standesbeamte hat den Antrag an den zuständigen Standesbeamten des Heimatstaates zu übersenden; dem Antrag sind für jeden Verlobten die zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Urkunden beizufügen.
(2) Die Vertragsstaaten werden einander
- 1. die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Standesbeamten für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses,
- 2. die Urkunden, die für die Verlobten dem Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen sind,
und
- 3. jede Änderung bezüglich der in den Nummern 1 und 2 genannten Vorschriften und Urkunden
mitteilen.
(3) Kann eine erforderliche Urkunde nicht beigebracht werden, so kann an ihrer Stelle eine beweiskräftige Bescheinigung oder, falls auch das nicht möglich ist, eine vor dem Standesbeamten abgegebene eidesstattliche Versicherung beigefügt werden. Die Entscheidung darüber, ob die Bescheinigung oder die eidesstattliche Versicherung genügt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Standesbeamten des Heimatstaates.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018
Gesetzesnummer
10005513
Dokumentnummer
NOR12060771
alte Dokumentnummer
N4198234105L
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