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§ 4 Zivildienstleistende - Einbringung, Behandlung von Wünschen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1982

§ 4

(1) Die Beschwerde ist grundsätzlich vom Vorgesetzten des Beschwerdeführers, sofern sie gegen diesen gerichtet ist, vom Rechtsträger der Einrichtung, bei der der Beschwerdeführer Zivildienst leistet, zu erledigen. Ist der danach zur Erledigung Berufene nicht befugt oder nicht in der Lage, auf Grund des Beschwerdevorbringens allfällig notwendige Maßnahmen zu verfügen, so hat er die Beschwerde an die nächsthöhere zu solchen Maßnahmen befugte Stelle zur Erledigung weiterzuleiten.

(2) Der für die Beschwerdepunkte maßgebliche Sachverhalt ist durch Aufnahme der für die Wahrheitsfindung erforderlichen Beweise festzustellen. Stimmt der festgestellte Sachverhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht überein, ist dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

(3) Dem Beschwerdeführer und jenen Personen, gegen die sich die Beschwerde richtet, steht das Recht zu, in den Beschwerdeakt Einsicht zu nehmen bzw. Abschriften (Ablichtungen) des Beschwerdeaktes anzufertigen. Dieses Recht besteht nicht, soweit entgegenstehende Interessen des Zivildienstes überwiegen, berechtigte Interessen anderer Personen geschädigt oder die Beschwerdeerhebungen gefährdet würden.

(4) Die Erledigung hat so rasch wie möglich, längstens innerhalb von sechs Wochen ab Einbringung zu erfolgen.

(5) Die Erledigung hat zu umfassen:

  1. 1. Die Feststellung, ob das Beschwerdevorbringen mit dem erhobenen Sachverhalt übereinstimmt,
  2. 2. erforderlichenfalls die Würdigung der geltend gemachten Beschwerdegründe sowie
  3. 3. allfällige Maßnahmen auf Grund des Beschwerdevorbringens.

(6) Die Erledigung ist dem Beschwerdeführer unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die schriftliche Verständigung kann unterbleiben, wenn der Beschwerdeführer nach mündlicher Mitteilung des gesamten in Abs. 5 genannten Erledigungsinhaltes ausdrücklich auf eine schriftliche Verständigung von der Erledigung der Beschwerde verzichtet. Der Verzicht ist in einer Niederschrift festzuhalten.

(7) Wurde die Beschwerde verspätet eingebracht, ist dem Beschwerdeführer von der sonst zur inhaltlichen Erledigung der Beschwerde zuständigen Stelle lediglich mitzuteilen, daß seine Beschwerde wegen Fristversäumnisses nicht mehr zulässig war.

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