§ 5
(1) Wird einer Beschwerde zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen, so ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Beschwerde binnen sieben Tagen nach Zustellung oder Ausfolgung der Erledigung, sofern der Beschwerdeführer auf eine schriftliche Verständigung von der Erledigung verzichtet hat nach Kenntnis des Erledigungsinhaltes, weiterzuführen. Die Weiterführung der Beschwerde ist bis zum Bundesminister für Inneres zulässig.
(2) Auf die Einbringung des Antrages auf Weiterführung der Beschwerde sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 2, 4 und 5 anzuwenden.
(3) Die weitergeführte Beschwerde ist
- 1. wenn die Beschwerde vom Vorgesetzten des Zivildienstleistenden oder einer sonst zur Verfügung allfällig notwendiger Maßnahmen befugten Stelle innerhalb der Einrichtung erledigt wurde, vom Rechtsträger der Einrichtung, bei der der Zivildienstleistende seinen Dienst verrichtet,
- 2. wenn die Beschwerde vom Rechtsträger der Einrichtung erledigt wurde, vom Bundesminister für Inneres
nach den Bestimmungen des § 4 zu erledigen.
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