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Austausch von Personenstandsurkunden und Verzicht auf Beglaubigung (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1981

§ 0

Austausch von Personenstandsurkunden und Verzicht auf Beglaubigung (Luxemburg)

Kurztitel

Austausch von Personenstandsurkunden und Verzicht auf Beglaubigung (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1981

Typ

Vertrag - Luxemburg

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.1981

Unterzeichnungsdatum

16.10.1979

Index

49/03 Personenstand

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG ÜBER DEN AUSTAUSCH VON PERSONENSTANDSURKUNDEN UND DEN VERZICHT AUF DIE BEGLAUBIGUNG

StF: BGBl. Nr. 112/1981 (NR: GP XV RV 213 AB 271 S. 28. BR: AB 2130 S. 395.)

Sprachen

Deutsch, Französisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Feber 1981 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 1 am 1. Mai 1981 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Seine Königliche Hoheit des Großherzog von Luxemburg

in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Personenstandswesens zu erleichtern, haben beschlossen, ein Abkommen zu schließen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

10005490

Dokumentnummer

NOR11005574

alte Dokumentnummer

N4198110530G

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