Artikel 1
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
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Zl. 980/95
Die Österreichische Botschaft Helsinki bezeugt dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Finnlands ihre Hochachtung und beehrt sich, bezugnehmend auf ho. Note Zl. 2.781/94 vom 22. November 1994, dem geschätzten Ministerium den Austausch von Verbalnoten zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über die Feststellung des Erlöschens des im Notenwechsel vom 1. Februar 1962 enthaltenen Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Finnland über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Finnland 1) vorzuschlagen:
Das im Notenwechsel vom 1. Februar 1962 enthaltene Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Finnland über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Finnland ist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 erloschen.
Falls sich die Regierung der Republik Finnland mit dem Vorschlag der Österreichischen Bundesregierung einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Republik Finnland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten Finnlands eine einvernehmliche Feststellung über das Erlöschen des eingangs erwähnten Abkommens vom 1. Februar 1962 darstellen.
Die Österreichische Botschaft Helsinki benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Finnlands die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Helsinki, am 4. April 1995
L.S.
An das Ministerium der Auswärtigen
Angelegenheiten Finnlands
Helsinki
MINISTERIUM
DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN
FINNLANDS
Nr. 12 156
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, den Empfang der Verbalnote Nr. Zl. 980/95 der Österreichischen Botschaft vom 4. April 1995, die folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:
„Die Österreichische Botschaft Helsinki bezeugt dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Finnlands ihre Hochachtung und beehrt sich, bezugnehmend auf ho. Note Zl. 2.781/94 vom 22. November 1994, dem geschätzten Ministerium den Austausch von Verbalnoten zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über die Feststellung des Erlöschens des im Notenwechsel vom 1. Februar 1962 enthaltenen Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Finnland über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Finnland vorzuschlagen:
Das im Notenwechsel vom 1. Februar 1962 enthaltene Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Finnland über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Finnland ist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 erloschen.
Falls sich die Regierung der Republik Finnland mit dem Vorschlag der Österreichischen Bundesregierung einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Republik Finnland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten Finnlands eine einvernehmliche Feststellung über das Erlöschen des eingangs erwähnten Abkommens vom 1. Februar 1962 darstellen.
Die Österreichische Botschaft Helsinki benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Finnlands die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.“
Das Ministerium hat die Ehre, der Botschaft mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Finnland mit dem Vorschlag der Bundesregierung der Republik Österreich einverstanden ist und daß die obenerwähnte Note der Botschaft und diese Antwortnote eine einvernehmliche Feststellung über das Erlöschen des Abkommens über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Finnland und Österreich ab heutigem Datum darstellen.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Helsinki, den 17. Mai 1995
L.S.
An die
Österreichische Botschaft
Helsinki
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1962
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