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Artikel 2 Doppelbürger - Ableistung des Militärdienstes (Argentinien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1981

Artikel 2

Personen, die unter die Bestimmungen dieses Vertrages fallen, und die vor dessen Inkrafttreten ihren Militärdienst in einem der beiden vertragschließenden Staaten abgeleistet haben oder von diesem befreit worden sind, sind nicht zur Ableistung des Militärdienstes im anderen vertragschließenden Staat verpflichtet.

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