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§ 31 ADV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.1998

vgl. § 1 Abs. 3 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990

Ausgang

§ 31.

(1) Den Soldaten steht das Recht zu, die Kaserne nach Dienstschluß zu verlassen. An dienstfreien Tagen ist der Ausgang nach Beendigung der Nachtruhe und Herstellung der Ordnung in der Unterkunft gestattet.

(2) Das Recht zum Ausgang steht den Soldaten in Uniform oder in Zivilkleidung zu. Rekruten, die den Grundwehr- oder Ausbildungsdienst leisten, ist der erstmalige Ausgang in Uniform ab dem Ende der zweiten Ausbildungswoche gestattet.

Beschränkungen

(3) Bei einem bevorstehenden Einsatz oder bei sonstigen außergewöhnlichen Verhältnissen sind die Kommandanten vom Einheitskommandanten aufwärts berechtigt anzuordnen, daß der Ausgang

  1. 1. nur in Gruppen,
  2. 2. nur in Uniform oder
  3. 3. nur innerhalb eines bestimmten Bereiches

vgl. § 1 Abs. 3 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990

Schlagworte

Grundausbildung, Grundwehrdienst

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR12067021

alte Dokumentnummer

N4199813223I

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