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§ 30 ADV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.1998

vgl. § 1 Abs. 3, §§ 12 und 32 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990

Tagwache, Nachtruhe und Zapfenstreich

Tagwache

§ 30.

(1) Tagwache ist in der Regel eineinhalb Stunden vor Dienstbeginn. An dienstfreien Tagen entfällt die Tagwache, jedoch sind die Unterkünfte bis elf Uhr in Ordnung zu bringen.

Nachtruhe

(2) Die Nachtruhe beginnt um 22 Uhr und endet mit der Tagwache, an dienstfreien Tagen um sechs Uhr. Während dieser Zeit haben sich alle in der Kaserne befindlichen Soldaten so zu verhalten, daß die Nachtruhe nicht unnötig gestört wird.

Zapfenstreich

(3) Zapfenstreich ist um 24 Uhr. Soldaten, die keine Erlaubnis zum Ausbleiben über den Zapfenstreich haben, dürfen nicht später als zu diesem Zeitpunkt in der Unterkunft eintreffen. Spätestens mit dem Zapfenstreich haben sich alle Soldaten, die keine Erlaubnis zum Ausbleiben über diesen Zeitpunkt haben, unverzüglich zur Ruhe zu begeben. Soldaten, die nach dem Zapfenstreich während der Nachtruhe in der Unterkunft eintreffen, haben sich gleichfalls unverzüglich zur Ruhe zu begeben.

Abänderungsrecht

(4) Die Kommandanten vom Einheitskommandanten aufwärts sind berechtigt, aus wichtigen militärischen Gründen, insbesondere vor einem Einsatz und ausnahmsweise vor oder nach anstrengenden Übungen, den Zeitpunkt der Tagwache, des Zapfenstreiches und des Beginns der Nachtruhe zur Sicherung einer ausreichenden Nachtruhe der Soldaten abzuändern. Hievon haben die Einheitskommandanten ihrem unmittelbaren Vorgesetzten zeitgerecht Meldung zu erstatten.

Ausbleiben über den Zapfenstreich

(5) Über den Zapfenstreich dürfen ausbleiben:

  1. 1. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, bis zum Dienstbeginn, sofern nicht aus den im Abs. 4 genannten Gründen in Verbindung mit den dienstrechtlichen Vorschriften anderes befohlen ist;
  2. 2. Offiziere und Unteroffiziere, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, sowie Chargen, die
  1. a) einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten oder geleistet haben oder
  2. b) den Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder den Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn leisten,
  1. 3. Soldaten, denen eine Bewilligung nach Abs. 6 erteilt wurde, im bewilligten Ausmaß.

(6) Auf Wunsch eines Soldaten hat der Einheitskommandant diesem das Ausbleiben über den Zapfenstreich im notwendigen zeitlichen Ausmaß zu bewilligen, sofern wichtige persönliche Gründe oder sonstige rücksichtswürdige Interessen des Soldaten vorliegen und dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. Darüber hinaus kann der Einheitskommandant fallweise einzelnen Soldaten oder der gesamten Einheit die Bewilligung zum Ausbleiben über den Zapfenstreich als Anerkennung, insbesondere in Fällen außergewöhnlicher Bewährung im Dienst, erteilen; der militärische Dienstbetrieb darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(7) Bewilligungen zum Ausbleiben über den Zapfenstreich sind listenmäßig zu erfassen. Die rechtzeitige Rückkehr der Soldaten in die Unterkunft ist von den Chargen vom Tag zu überwachen, Verspätungen sind dem Einheitskommandanten zu melden.

Einsatzbestimmung

(8) Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind die Abs. 1 bis 7 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.

vgl. § 1 Abs. 3, §§ 12 und 32 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990

Schlagworte

Einsatzzweck, Überzeit, Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR12067019

alte Dokumentnummer

N4199813222I

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