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§ 32 ADV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1979

vgl. § 2 Abs. 1 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990

Alarm

§ 32.

(1) Ist die sofortige Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz erforderlich, so ist Alarm zu geben.

Alarmplan

(2) Alle zur reibungslosen Alarmierung der einzelnen Einheiten erforderlichen Maßnahmen sind in einem Alarmplan zusammenzufassen. Hiebei ist auch die rasche Verständigung aller außerhalb der Kaserne wohnenden Soldaten vorzusehen.

Alarmsignal, Alarmbefehl

(3) Das Alarmsignal kann mit allen zur Verständigung geeigneten Mitteln gegeben werden; es gilt für alle Soldaten als Befehl zum sofortigen Einrücken.

Bevorstehender Einsatz

(4) Erfährt der Soldat oder schließt er aus der allgemeinen Lage, daß ein Einsatz bevorsteht, so hat er auch ohne Alarmierung unverzüglich zu seiner Truppe einzurücken oder sich bei der nächsten militärischen Dienststelle zu melden.

vgl. § 2 Abs. 1 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990

Schlagworte

Ernstfall

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR12060380

alte Dokumentnummer

N4197911255A

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