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Artikel 6 Abkommen über den Personenverkehr (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1978

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat wird Personen, denen auf Grund der in den Artikeln 1 bzw. 2 erwähnten Reisedokumente die sichtvermerksfreie Einreise in das Gebiet des anderen Vertragsstaates erlaubt worden ist, die Rückkehr auf sein Gebiet ohne weitere Prüfung gestatten, selbst wenn deren Staatsangehörigkeit bestritten sein sollte.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10005453

Dokumentnummer

NOR12060274

alte Dokumentnummer

N4197832176L

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