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Artikel 5 Abkommen über den Personenverkehr (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1978

Artikel 5

Die zuständigen Behörden eines jeden der beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht angesehen werden, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu verweigern.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10005453

Dokumentnummer

NOR12060273

alte Dokumentnummer

N4197832175L

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