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Artikel 5 Abkommen über den Personenverkehr (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1978

Artikel 5

Die zuständigen Behörden eines jeden der beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht angesehen werden, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu verweigern.

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