Artikel 5
Die zuständigen Behörden eines jeden der beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht angesehen werden, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu verweigern.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10005453
Dokumentnummer
NOR12060273
alte Dokumentnummer
N4197832175L
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