Artikel 7
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens, jedoch mit Ausnahme des Artikels 6, vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10005453
Dokumentnummer
NOR12060275
alte Dokumentnummer
N4197832177L
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