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Artikel 10 Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1976

Artikel 10

In Verfahren wegen in der Zone begangener, während oder unmittelbar nach ihrer Begehung entdeckter Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Grenzabfertigung werden die zuständigen Behörden des Gebietsstaates auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Nachbarstaates Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige vernehmen, Erhebungen durchführen und diesbezügliche Schriftstücke, insbesondere auch zum Zwecke der Zustellung, übersenden. Die Rechtsvorschriften des Gebietsstaates über das bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen der gleichen Art vorgesehene Verfahren sind entsprechend anzuwenden.

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