vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1976

ABSCHNITT III

Bedienstete

Artikel 11

(1) Die Behörden des Gebietsstaates gewähren den Bediensteten des Nachbarstaates den gleichen Schutz und Beistand wie den entsprechenden eigenen Bediensteten. Die im Gebietsstaat geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der eigenen Bediensteten in Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst sowie zum Schutz von Amtshandlungen selbst sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die im Gebietsstaat gegen Bedienstete des Nachbarstaates begangen werden.

(2) Amtshaftungsansprüche aus Schäden, die Bedienstete des Nachbarstaates in Ausübung ihres Dienstes in der Zone verursachen, unterliegen dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Nachbarstaates, als ob die schädigende Handlung im Nachbarstaat gesetzt worden wäre. In dieser Hinsicht sind die Staatsbürger des Gebietsstaates so zu behandeln wie die Staatsbürger des Nachbarstaates.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)