Artikel 55
Artikel 55. Das System der Messungen, auf welchen die zur Abfassung von Berichten verwendeten Aufzeichnungen basieren, hat den neuesten internationalen Standardverfahren entweder zu entsprechen oder ihnen qualitativ gleichwertig zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059759
alte Dokumentnummer
N4197234899L
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