Artikel 56
Artikel 56. Die Materialbestandskonten haben für jeden einzelnen Materialbilanzbereich folgende Angaben auszuweisen:
- (a) Sämtliche Bestandsänderungen, um jederzeit eine Feststellung des Buchbestandes zu ermöglichen;
- (b) sämtliche Meßergebnisse, die zur Feststellung des Materialbestandes verwendet werden und
- (c) sämtliche Angleichungen und Korrekturen, die in Bezug auf Bestandsänderungen, Buch- und Materialbestände durchgeführt wurden.
Schlagworte
Buchbestand
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059760
alte Dokumentnummer
N4197234900L
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