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Artikel 55 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 55

Artikel 55. Das System der Messungen, auf welchen die zur Abfassung von Berichten verwendeten Aufzeichnungen basieren, hat den neuesten internationalen Standardverfahren entweder zu entsprechen oder ihnen qualitativ gleichwertig zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059759

alte Dokumentnummer

N4197234899L

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