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Artikel 52 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 52

Artikel 52. Österreich hat Vorkehrungen zu treffen, um die Prüfung der Aufzeichnungen durch Inspektoren zu erleichtern, sofern die Aufzeichnungen nicht in englischer, französischer, russischer oder spanischer Sprache geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059756

alte Dokumentnummer

N4197234896L

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