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Artikel 51 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 51

Artikel 51. Bei der Errichtung eines nationalen Kontrollsystems gemäß Artikel 7 hat Österreich dafür zu sorgen, daß für jeden Materialbilanzbereich Aufzeichnungen geführt werden. Die zu führenden Aufzeichnungen sind in den Zusatzvereinbarungen zu beschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059755

alte Dokumentnummer

N4197234895L

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