Artikel 52
Artikel 52. Österreich hat Vorkehrungen zu treffen, um die Prüfung der Aufzeichnungen durch Inspektoren zu erleichtern, sofern die Aufzeichnungen nicht in englischer, französischer, russischer oder spanischer Sprache geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059756
alte Dokumentnummer
N4197234896L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
