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Artikel 49 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 49

Artikel 49. Falls Kernmaterial ständig außerhalb von Anlagen Verwendung findet, so sind der Organisation je nach Sachlage folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

  1. (a) Eine allgemeine Beschreibung der Verwendung des Kernmaterials, seines Standortes sowie der Name und die Geschäftsanschrift des Benützers und
  2. (b) eine allgemeine Beschreibung der bestehenden und vorgesehenen Verfahren für die buchmäßige Erfassung und Kontrolle des Kernmaterials, einschließlich der organisatorischen Verantwortlichkeit für die Materialbuchhaltung und kontrolle.

Die Organisation ist von allen Änderungen an den ihr gemäß diesem Artikel zur Verfügung gestellten Informationen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Schlagworte

Materialkontrolle

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059753

alte Dokumentnummer

N4197234893L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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