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Artikel 48 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 48

Artikel 48. Im Zusammenwirken mit Österreich kann die Organisation Inspektoren in Anlagen entsenden, um die Auslegungsinformationen nachzuprüfen, die der Organisation gemäß den Artikeln 42 bis 45 für die in Artikel 46 angegebenen Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059752

alte Dokumentnummer

N4197234892L

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