Artikel 41
Artikel 41. Auf Grund des in Artikel 62 dieses Abkommens erwähnten Ausgangsberichtes hat die Organisation ein zusammengefaßtes Inventar über sämtliches in Österreich befindliche Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, ohne Rücksicht auf seine Herkunft zu errichten und es auf Grund weiterer Berichte und der Ergebnisse ihrer Nachprüfungen auf dem laufenden zu halten. Abschriften dieses Inventars sind Österreich in noch zu vereinbarenden Zeitabständen zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059745
alte Dokumentnummer
N4197234885L
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