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Artikel 41 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 41

Artikel 41. Auf Grund des in Artikel 62 dieses Abkommens erwähnten Ausgangsberichtes hat die Organisation ein zusammengefaßtes Inventar über sämtliches in Österreich befindliche Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, ohne Rücksicht auf seine Herkunft zu errichten und es auf Grund weiterer Berichte und der Ergebnisse ihrer Nachprüfungen auf dem laufenden zu halten. Abschriften dieses Inventars sind Österreich in noch zu vereinbarenden Zeitabständen zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059745

alte Dokumentnummer

N4197234885L

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