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Artikel 35 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 35

Artikel 35. (a) Die Sicherheitskontrolle ist für Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, unter den in Artikel 11 angeführten Bedingungen zu beenden. Wo die Bedingungen dieses Artikels nicht erfüllt sind, Österreich aber der Auffassung ist, daß die Wiedergewinnung bei einem der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterial aus Rückständen vorläufig nicht durchführbar oder erwünscht ist, so haben Österreich und die Organisation über die anzuwendenden geeigneten Sicherheitskontrollmaßnahmen Beratungen aufzunehmen.

  1. (b) Die Sicherheitskontrolle in bezug auf Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, ist unter den in Artikel 13 angeführten Bedingungen zu beenden, vorausgesetzt, daß Österreich und die Organisation einvernehmlich feststellen, daß das betreffende Kernmaterial praktisch nicht wiedergewinnbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059739

alte Dokumentnummer

N4197234879L

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