Artikel 29
Artikel 29. Zur Erreichung der in Artikel 28 angeführten Zwecke ist die Materialbuchhaltung als Sicherheitskontrollmaßnahme von grundlegender Bedeutung heranzuziehen, verbunden mit der räumlichen Begrenzung und der Überwachung als wichtigen ergänzenden Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059733
alte Dokumentnummer
N4197234873L
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