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Artikel 29 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 29

Artikel 29. Zur Erreichung der in Artikel 28 angeführten Zwecke ist die Materialbuchhaltung als Sicherheitskontrollmaßnahme von grundlegender Bedeutung heranzuziehen, verbunden mit der räumlichen Begrenzung und der Überwachung als wichtigen ergänzenden Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059733

alte Dokumentnummer

N4197234873L

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