Artikel 15
Artikel 15. Österreich und die Organisation werden die Kosten tragen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens erwachsen. Wenn jedoch Österreich oder Personen, die seiner Jurisdiktion unterstehen, auf Grund eines ausdrücklichen Ersuchens der Organisation außerordentliche Kosten erwachsen, dann hat die Organisation diese Kosten zu ersetzen, vorausgesetzt, daß sie sich im voraus dazu bereit erklärt hat. In jedem Falle hat die Organisation die Kosten aller von Inspektoren verlangten zusätzlichen Messungen oder Probenentnahmen zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059719
alte Dokumentnummer
N4197234859L
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