Artikel 12
Artikel 12. Österreich hat der Organisation im Einklang mit den in Teil II dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen Verbringungen von Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, aus Österreich im voraus anzukündigen. Die Organisation hat die auf Grund dieses Abkommens durchgeführte Sicherheitskontrolle in bezug auf Kernmaterial zu beenden, sobald der Empfängerstaat, wie in Teil II dieses Abkommens vorgesehen, die Verantwortung für das Material übernommen hat. Die Organisation hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen jede Verbringung sowie gegebenenfalls die Wiederanwendung der Sicherheitskontrolle auf das verbrachte Kernmaterial hervorgeht.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059716
alte Dokumentnummer
N4197234856L
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