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Artikel 11 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 11

Artikel 11. Die Sicherheitskontrolle in bezug auf Kernmaterial endet, sobald die Organisation festgestellt hat, daß das Material verbraucht oder in solcher Weise verdünnt wurde, die es vom Standpunkt der Sicherheitskontrolle für jede nukleare Tätigkeit unbrauchbar macht, oder daß es praktisch nicht rückgewinnbar geworden ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059715

alte Dokumentnummer

N4197234855L

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