Artikel 10
Artikel 10. Österreich wendet gegenüber der Organisation (einschließlich ihrer Eigentumsrechte, ihres Geld- und Anlagevermögens) sowie gegenüber ihren Inspektoren und sonstigen Beamten, die Aufgaben nach diesem Abkommen erfüllen, die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens zwischen der Organisation und Österreich betreffend den Amtssitz der IAEO an. Inspektoren und andere Beamte genießen darüber hinaus, soweit es für die wirksame Ausübung ihrer Aufgaben erforderlich erscheint, Schutz vor Verhaftung und Anhaltung. Alle ihre Schriftstücke und anderen amtlichen Unterlagen sind unverletzlich.
Schlagworte
Geldvermögen
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059714
alte Dokumentnummer
N4197234854L
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