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Artikel 10 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 10

Artikel 10. Österreich wendet gegenüber der Organisation (einschließlich ihrer Eigentumsrechte, ihres Geld- und Anlagevermögens) sowie gegenüber ihren Inspektoren und sonstigen Beamten, die Aufgaben nach diesem Abkommen erfüllen, die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens zwischen der Organisation und Österreich betreffend den Amtssitz der IAEO an. Inspektoren und andere Beamte genießen darüber hinaus, soweit es für die wirksame Ausübung ihrer Aufgaben erforderlich erscheint, Schutz vor Verhaftung und Anhaltung. Alle ihre Schriftstücke und anderen amtlichen Unterlagen sind unverletzlich.

Schlagworte

Geldvermögen

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059714

alte Dokumentnummer

N4197234854L

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