Artikel 13
Artikel 13. Soll Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, bei nichtnuklearen Tätigkeiten, wie der Erzeugung von Legierungen oder keramischen Stoffen, verwendet werden, so hat Österreich vor einer solchen Verwendung des Materials mit der Organisation die Umstände zu vereinbaren, unter denen die Sicherheitskontrolle in bezug auf solches Material beendet werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059717
alte Dokumentnummer
N4197234857L
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