§ 3
(1) Im Inland gelegene Grenzkontrollstellen sind durch eine Tafel mit dem Staatswappen sowie der Bezeichnung der für die Durchführung der Grenzkontrolle zuständigen Behörde und der Aufschrift “Grenzkontrollstelle" unter Beifügung ihrer örtlichen Bezeichnung nach dem Muster der Anlage 2 zu kennzeichnen. Im Ausland gelegene Grenzkontrollstellen sind, soweit dies nach den betreffenden Staatsverträgen zulässig ist, durch eine Tafel mit dem Staatswappen und der Aufschrift “Republik Österreich Grenzkontrollstelle" unter Beifügung ihrer örtlichen Bezeichnung nach dem Muster der Anlage 3 zu kennzeichnen; befindet sich eine Grenzkontrollstelle im fremdsprachigen Ausland, so ist eine gleichartige Tafel in der Sprache des Nachbarstaates zusätzlich anzubringen.
(2) Die Tafeln sind aus form- und witterungsbeständigem Material mit 2.1 cm breiter, rotweiß-roter Umrandung im Format 60 X 50 cm herzustellen; eine Größenabweichung ist zulässig, soweit der Umfang des Textes, sein optischer Eindruck, die Lesbarkeit des Schriftbildes oder der zur Anbringung der Tafel zur Verfügung stehende Platz dies erfordern. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vorhandene, den Bestimmungen dieses Absatzes nicht entsprechende Tafeln dürfen bis zum 1. April 1975 weiter verwendet werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)