§ 2
(1) Wenn die Zeit oder der Umfang der Benützung eines durch eine Hinweistafel zu kennzeichnenden Grenzüberganges beschränkt ist, ist dies auf einer weißen Zusatztafel in schwarzer Schrift ersichtlich zu machen.
(2) Zusatztafeln sind aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen, dessen Farbwerte den Bedingungen der Straßenverkehrszeichenverordnung entsprechen müssen.
(3) Das Schriftbild von Zusatztafeln hat den Abbildungen 97 und 98 des Anhanges 2 der Straßenverkehrszeichenverordnung nach Maßgabe des § 7 der Straßenverkehrszeichenverordnung zu entsprechen, wobei der Schriftgröße eine Seitenlänge der in diesen Abbildungen verwendeten Rasterquadrate von mindestens 0,3 cm und höchstens 1,5 cm zugrunde zu legen ist; innerhalb dieser Grenzen ist die Schriftgröße so zu bemessen, daß der Text für die Teilnehmer des Grenzverkehrs nach den örtlichen Umständen deutlich lesbar ist.
(4) Zusatztafeln sind in rechteckiger Form herzustellen. Ihre Größe hat sich nach dem Umfang des Textes zu richten, mindestens aber 15 X 31 cm zu betragen.
(5) Soweit bei der Änderung der Zeit oder des Umfanges der Benützung eines Grenzüberganges oder bei der Eröffnung eines Grenzüberganges eine Zusatztafel in einer Abs. 2 bis 4 entsprechenden Beschaffenheit nicht rechtzeitig hergestellt werden kann, ist die vorübergehende Verwendung einer Zusatztafel möglichst ähnlicher Beschaffenheit zulässig.
(6) Soweit dies im Hinblick auf die Verkehrsbedürfnisse zur Information der einen Grenzübergang benützenden Personen zweckmäßig ist, kann überdies eine Übersetzung des Textes der Zusatztafeln in der Sprache des Nachbarstaates angebracht werden.
(7) Zusatztafeln sind an den Standsäulen unterhalb der Hinweistafeln in einer die deutliche Sichtbarkeit und Lesbarkeit gewährleistenden Höhe anzubringen.
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