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Artikel 9 Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.5.1968

Artikel 9

(1) Den Bediensteten des Nachbarstaates ist nach den Vorschriften ihres Staates während der Dienstverrichtung im Gebietsstaat das Tragen ihrer Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstwaffen gestattet. Die Dienstwaffe darf außerhalb des Bahnhofsbereiches nicht getragen werden.

(2) Von der Dienstwaffe darf nur im Falle der Notwehr Gebrauch gemacht werden.

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