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Artikel 10 Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.5.1968

Artikel 10

Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst im Gebietsstaat ausüben, sind von diesem von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienst- und Sachleistungen befreit.

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