§ 2.
(1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen.
(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die zwischen den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023
Gesetzesnummer
10005324
Dokumentnummer
NOR12059194
alte Dokumentnummer
N4196811611Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)