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§ 1 Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.1968

§ 1.

Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn wer die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Langenlebarn-Oberaigen, -Unteraigen, Königstetten und Tulbing (Gerichtsbezirk Tulln) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023

Gesetzesnummer

10005324

Dokumentnummer

NOR12059193

alte Dokumentnummer

N4196811610Y

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