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§ 2 Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.1968

§ 2.

(1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen.

(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die zwischen den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023

Gesetzesnummer

10005324

Dokumentnummer

NOR12059194

alte Dokumentnummer

N4196811611Y

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