Artikel 21
Durch die Bestimmungen dieses Vertrages bleiben insbesondere unberührt
- a) das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr;
- b) der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 6. September 1962 über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr, dieser jedoch nur insoweit, als der vorliegende Vertrag keine abweichende Regelung trifft.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005300
Dokumentnummer
NOR12059098
alte Dokumentnummer
N4196734580L
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